Spritze statt Gießkanne: Gezielte Förderung sichert die ambulante Versorgung Neue Sicherstellungsrichtlinie der KVWL ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten 1/2021 24 Am 25. November 2020 hat die Vertreterversammlung die Aktualisierung der Sicherstellungsrichtlinie der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen- Lippe beschlossen. Die Richtlinie bildet die Grundlage für Fördermaßnahmen der KVWL zur Sicherstellung der Versorgung. Sie setzt die erfolgreiche Strategie der Körperschaft fort, möglichst früh und gezielt Geld in die Hand zu nehmen, um die ambulante Versorgung flächendeckend sicherzustellen. Positive Bilanz „Die Förderbilanz des Jahres 2020 kann sich sehen lassen: Der Vorstand hat im Jahr 2020 insgesamt 56 Förderanträge bewilligt, darunter 41 Praxisdarlehen, 12 Umsatzgarantien und drei Kostenzuschüsse“, so der KVWL-Vorstandsvorsitzende Dr. Dirk Spelmeyer. Auf dem Förderverzeichnis standen zu Beginn des Jahres 31 hausärztliche Fördergebiete und ein kinderärztliches Fördergebiet. Im Laufe des Jahres konnten einige Orte aufgrund von Förderungen vom Verzeichnis entfernt werden, insgesamt ist das Förderverzeichnis bis Dezember 2020 aber auf insgesamt 37 hausärztliche und zwei kinderärztliche Fördergebiete gewachsen. Die alte Richtlinie stammte aus dem Jahr 2013. Sie hat sich in den vergangenen Jahren bewährt, dennoch gab es in einigen Punkten Änderungs- und Ergänzungsbedarf. Die neue Richtlinie, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, stellt die wichtigsten Fördermaßnahmen der vergangenen Jahre auch weiterhin in den Mittelpunkt.
Umsatzgarantie – maximaler Förderbetrag pro Quartal 20.000 € 15.000 € 1. Quartal 3. Quartal 2. Quartal 4. Quartal 10.000 € 5.000 € Praxisdarlehen und Umsatzgarantie Am häufigsten wurde das Praxisdarlehen in Anspruch genommen. Die Fördersumme wird jetzt von 50.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht bei Übernahme eines vollen Versorgungsauftrages. Das Darlehen ist an eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Fördergebiet gebunden und muss nur zu einem geringen Teil zurückgezahlt werden. Die Tilgung beträgt ein halbes Prozent pro Monat, also 300 Euro. Nach Ablauf von drei Jahren wird die Restschuld erlassen. Neben dem Praxisdarlehen wurde die Umsatzgarantie besonders häufig beantragt. Sie steht als Fördermaßnahme weiterhin zur Verfügung und kann für vier Quartale gewährt werden. Sie stützt das Honorar eines Arztes bis zum Fachgruppendurchschnitt. Der maximale Förderbetrag pro Quartal beträgt 20.000 Euro im ersten Quartal, 15.000 Euro im zweiten Quartal, 10.000 Euro im dritten Quartal und 5.000 Euro im vierten Quartal. Vor allem für die Anstellung zusätzlicher Ärzte in einer Praxis, mit denen der Patientenstamm erweitert werden soll, ist diese Maßnahme interessant. Als dritte Maßnahme kann ein Kostenzuschuss von 25.000 Euro für die Einrichtung einer Zweigpraxis in einem Fördergebiet gewährt werden. Stellt der Betreiber in der Zweigpraxis einen Kollegen ab 63 Jahren an, kann zusätzlich ein Gehaltszuschuss gewährt werden. Pro Förderfall kann nur eine der Maßnahmen gewährt werden. Stellt der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen jedoch eine Unterversorgung für einen Planungsbereich fest, wird das Praxisdarlehen auf 80.000 Euro erhöht und kann mit anderen Fördermaßnahmen kombiniert werden. 1/2021 im Jahr 2020 56 Förderanträge bewilligt Weitere Fördermaßnahmen der Sicherstellungsrichtlinie betreffen unter anderem das Quereinsteigerprogramm in die Allgemeinmedizin und Stipendien für Medizinstudierende und ärztlichen Nachwuchs im Praktischen Jahr. Der Vorstand beschließt über die Förderanträge im Einzelfall, ein Recht auf Förderung besteht nicht. Die finanzielle Förderung erfolgt aus dem Strukturfonds nach § 105 Abs. 1a SGB V, der in Westfalen-Lippe im Jahr 2014 eingerichtet wurde und zur Hälfte mit Mitteln der Krankenkassen befüllt wird. 25
Laden...
Laden...