ABRECHNUNG Videofallkonferenzen und Gruppenbehandlungen: Zuschlag nach GOP 01450 EBM Bereits in KVWL kompakt 8/2020 haben wir über die Neuerungen zur Abrechnung der Videofallkonferenzen – GOP 01442, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320, 37400 EBM - und die per Video erbringbaren Gruppenbehandlungen nach den GOP 35112 und 35113 des EBM berichtet. Aus aktuellem Anlass bitten wir Sie erneut, zur Vermeidung von Honorareinbußen bei der Abrechnung von Videofallkonferenzen um die Angabe der Uhrzeit zum initiierten Videokontakt. Bitte geben Sie immer den Beginn der Videofallkonferenz/ Gruppenbehandlung zur GOP 01450 EBM im Feld 5006 in Ihrem Praxisverwaltungssystem an. Wird in einer Videokonferenz über mehrere Patienten gesprochen, geben Sie bitte immer dieselbe Uhrzeit an. Gleiches gilt für die Patienten in einer Gruppenbehandlung. Weitere Informationen zur Videosprechstunde finden Sie unter www.kvwl.de und den Rubriken Navigation, eHealth und Videosprechstunde. Antikonzeption nach den GOP 01830 bzw. 01832 EBM Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die subkutane Applikation eines Depot-Kontrazeptivums nach der GOP 01832 EBM und das Einlegen, Wechseln oder Entfernung eines Intrauterinpessars (IUP) nach der GOP 01830 EBM im Rahmen der Empfängnisregelung bei Frauen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen sind. Bei der Abrechnung dieser Leistungen ist die Frage nach der Wirkdauer des Depot-Kontrazeptivums oder die Liegedauer des Intrauterinpessars nicht ausschlaggebend. Allein das Datum der Leistungserbringung vor dem vollendeten 22. Lebensjahr ist hier maßgeblich. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Abrechnung zu beachten. Zahlungstermine Zahlung Quartal Ausführungstag Restzahlung 3/2020 25. Januar 2021 1. Abschlagszahlung 1/2021 15. Februar 2021 2. Abschlagszahlung 1/2021 10. März 2021 3. Abschlagszahlung 1/2021 15. April 2021 Restzahlung 4/2020 26. April 2021 Bei Rückfragen zu Ihren Zahlungen oder zu den Terminen wenden Sie sich bitte an das Team Honorarbuchhaltung: Tel. 0231/94 32 30 30. Abgabetermin der Quartalsabrechnung 1/2021 Der späteste Termin für die Abgabe Ihrer Quartalsabrechnung 1/2021 ist Freitag, 9. April 2021 Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Abgabe der Quartalsabrechnung zu Honorarabzügen führen kann (vgl. Abrechnungsrichtlinien). Sie können uns Ihre begleitenden Unterlagen zu der Quartalsabrechnung mit der Post oder einem anderen Dienstleistungsunternehmen zusenden. Alternativ stehen Ihnen diese Informationen immer aktuell auf unserer Internetseite www.kvwl.de in der Rubrik Terminkalender unter dem Suchbegriff „Abrechnung“ zur Verfügung. Fax- und Portokostenpauschalen: Hinweise zum Vergütungsumfang Mit dem 1. Juli 2020 ist die Neugestaltung der ärztlichen Kommunikation in Kraft getreten. Eingeführt wurde mit der GOP 40110 des EBM eine Porto-Kostenpauschale, welche für den Versand des ärztlichen Untersuchungsberichtes entsprechend der GOP 01600 EBM oder dem individuellen Arztbrief entsprechend der GOP 01601 EBM und/oder dem Versand von schriftlichen Unterlagen abgerechnet werden kann. Ebenfalls neu eingeführt wurde eine Fax-Kostenpauschale (GOP 40111 EBM), welche für die Versendung der vorgenannten Unterlagen mittels Telefax abgerechnet werden kann. Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass die Pauschalen unabhängig von der Anzahl der Seiten des Briefes bzw. Faxes bzw. auch unabhängig vom Gewicht des Briefes nur einmalig abgerechnet werden können. Beide Pauschalen sind somit hierfür nicht mehrfach berechnungsfähig. Eine Kostenpauschale für Kopien wird seit dem 1. Juli 2020 nicht mehr über den EBM abgebildet, das Erstellen von Fotokopien ist Teilleistung der berechnungsfähigen Gebührenordnungspositionen. Versenden Sie mehrere Briefe oder Faxe an unterschiedliche mit- bzw. weiterbehandelnde Ärzte oder einen Krankenhausarzt können die Pauschalen ggf. mehrfach abgerechnet werden. Bitte geben Sie hierzu in Ihrer Abrechnung den jeweiligen Empfänger als Begründung zur Abrechnung an. 02 | 01.2021
ABRECHNUNG Coronavirus-Impfverordnung: Neue SNR für die Ausstellung ärztlicher Zeugnisse Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 18. Dezember 2020 sieht eine Vergütung für die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über ein vorliegendes krankheitsbedingt sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf in Bezug auf COVID-19, ggf. den zu vergebenden Code für die Terminvergabe und ggf. eine Vergütung für den postalischen Versand vor. In diesem Zusammenhang wurden rückwirkend zum 15. Dezember 2020 zwei neue Symbolnummern (SNR) geschaffen: SNR Leistungsbeschreibung Bewertung in Euro 88320 Ausstellung Zeugnis im Kontext der CoronaImpfV, gegebenenfalls inklusive Code für die Terminvergabe 5,00 88321 Portopauschale im Kontext der CoronaImpfV 0,90 Die Vergütung ist unabhängig vom Versicherungsstatus der Person und gilt auch für den Fall, dass die Anforderung des ärztlichen Zeugnisses telefonisch erfolgt und postalisch versandt wird. Human- und Tumorgenetik: Aufhebung der Genehmigungspflicht und Anhebung der MGV für genetische Leistungen Zum 1. Januar 2021 hat der Bewertungsausschuss (BA) in seiner 547. Sitzung die Streichung aller genehmigungspflichtigen Leistungen in der Human- und Tumorgenetik beschlossen. Gleichzeitig konnte die KBV mit dem GKV-Spitzenverband eine neue Finanzierungsempfehlung vereinbaren, die eine Anhebung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV) für genetische Untersuchungen vorsieht. Mit dem vorliegenden Beschluss werden die genehmigungspflichtigen GOP 11449, 11514 und 19425 des EBM sowie die der GOP 19425 EBM entsprechende GOP 19454 EBM für die In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderungen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie gestrichen. Die Leistungsinhalte der gestrichenen GOP werden in die GOP 11513, 19424 beziehungsweise 19453 EBM integriert. In diesem Zusammenhang entfallen die GOP 11304 und 19406 EBM für die ärztlichen Gutachten für den Antrag zu den genehmigungspflichtigen GOP 11449, 11514 und 19425 EBM. Das Institut des Bewertungsausschusses veröffentlicht den Beschluss auf seiner Internetseite (http://institut-ba.de/ba/ beschluesse.html) und im Deutschen Ärzteblatt. Substitutionsbehandlung: Verlängerung der Regelungen zur GOP 01953 bis zum 30. Juni 2021 Der BA hatte zum 1. April 2020 die Behandlung von Opioidabhängigen mit einem Depotpräparat im EBM abgebildet und hierfür die neue GOP 01953 EBM aufgenommen. Die Einführung der GOP 01953 EBM und die damit zusammenhängenden EBM-Änderungen waren zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2020. Diese Regelungen wurden nun vorerst bis zum 30. Juni 2021 verlängert. 01.2021 | 03
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