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01/2021

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Titelthema: Gut gerüstet für den Impfmarathon

ABRECHNUNG Diverse

ABRECHNUNG Diverse Beschlüsse aus der 544. BA-Sitzung rückwirkend zum 1. Oktober 2020 und zum 1. Januar 2021 Der BA hat in seiner 544. Sitzung mehrere Beschlüsse gefasst, nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung: Rückwirkend zum 1. Oktober 2020: Systemische Therapien und Videosprechstunde: Die GOP 35431, 35432 und 35435 des EBM werden in die Legende der GOP 01450 EBM aufgenommen, um klarzustellen, dass der Zuschlag für die Videosprechstunde auch im Zusammenhang mit einer Systemischen Therapie als Einzelbehandlung berechnungsfähig ist. Streichung der GOP 02403 EBM aus den Zuschlägen zur internistischen Grundversorgung Die Streichung der GOP 02403 EBM (Zuschlag zur GOP 02402 EBM) in der jeweils ersten Anmerkung zu den GOP 13294, 13344, 13394, 13494, 13543, 13594, 13644 und 13694 EBM (Zuschlag zu den Grundpauschalen der Schwerpunktinternisten für die fachärztliche Grundversorgung) erfolgt, da die GOP 02403 EBM im Behandlungsfall nicht neben einer Grundpauschale berechnungsfähig ist. Änderung der Nr. 8 der Präambel 19.1 EBM Die Änderung der Nr. 8 der Präambel 19.1 EBM erfolgt zur Klarstellung, dass für die in der Konsiliarpauschale nach der GOP 19210 EBM enthaltenen Leistungen entsprechend den GOP 01600 und 01601 EBM für die Versendung bzw. den Transport die Kostenpauschalen 40110 und 40111 des EBM berechnungsfähig sind. Berichte an Gutachter Mit den Änderungen der Legenden der GOP 35130 und 35131 EBM wird zum einen klargestellt, dass diese Leistungen sich auf alle in der vertragsärztlichen Versorgung anerkannten Psychotherapieverfahren beziehen und zum anderen werden textliche Anpassungen vorgenommen. In Anhang 3 EBM werden die Kurzbezeichnungen der GOP 35130 und 35131 angepasst. Änderung des zweiten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 35140 EBM „Bestimmung des psychodynamischen, system- und ressourcenanalytischen bzw. oder verhaltensanalytischen Status,“ Die Ergänzung im obligaten Leistungsinhalt der GOP 35140 EBM (Biographische Anamnese) dient der spezifischen Abbildung der Systemischen Therapie bei dieser Leistung. Aufnahme einer ersten Anmerkung zu den Kostenpauschalen 40110 und 40111 in den Abschnitt 40.4 EBM: „Kosten für die Versendung, den Transport bzw. die Übermittlung laboratoriumsdiagnostischer, histologischer, zytologischer, zytogenetischer oder molekulargenetischer Untersuchungsergebnisse können für die Fälle nicht berechnet werden, in denen die Kostenpauschale 40100 EBM abgerechnet worden ist.“ Für die aufgrund der Neuordnung der nicht-elektronischen Kommunikation mit Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 481. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) neu in den Abschnitt 40.4 EBM aufgenommenen Kostenpauschalen 40110 und 40111 wird entsprechend den bis zum 30. Juni 2020 gültigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 ein klarstellender Berechnungsausschluss aufgenommen, der für die Versandkosten von Untersuchungsergebnissen in Fällen gilt, in denen bereits die Kostenpauschale nach der GOP 40100 EBM abgerechnet wurde. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021: Änderung der Legende der GOP 25229 im Abschnitt 25.2 EBM Im Rahmen der Neufassung des Kapitels 25 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde die Legende der GOP 25211 EBM textlich erweitert. Die Anpassung der Legende des Zuschlags nach der GOP 25229 EBM erfolgt analog der vorgenommenen Änderungen an der zuschlagsberechtigten GOP 25211 EBM: GOP Leistungsbeschreibung 25229 Zuschlag zu der Gebührenordnungsposition 25211 bei bösartiger Erkrankung oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems für die Behandlung aufgrund einer TSS-Vermittlung gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1 oder 4.3.10.2 Die weiteren Details der Beschlüsse finden Sie auf der Internetseite des BA unter https://institut-ba.de/ba/ beschluesse.html. 04 | 01.2021

ABRECHNUNG Brexit: Geänderte Regelungen zur vertragsärztlichen Behandlung von Personen, die im Vereinigten Königreich krankenversichert sind Mit dem Ende des im Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraumes zum 31. Dezember 2020 ändern sich einige Regelungen für die vertragsärztliche Behandlung von Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind. So wird es eine neue Europäische Krankenversicherungskarte ohne das EU-Logo geben, die sogenannte „Citizens Rights European Health Insurance Card“ (CRA EHIC). Die bisherigen EHIC aus dem Vereinten Königreich erkennen Sie am EU-Logo am rechten oberen Rand. Diese EHIC sind nur noch einschließlich bis zum 31. Dezember 2020 gültig und dürfen für die Behandlung von Patienten ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr verwendet werden. Kommen Patienten neu zu Ihnen in die Praxis oder muss eine bereits begonnene Behandlung fortgeführt werden, können die ab 1. Januar 2021 entstehenden Behandlungskosten über eine deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Person eine gültige CRA EHIC vorlegt oder eine provisorische Ersatzbescheinigung zusammen mit einem Identitätsnachweis. Andernfalls rechnen Vertragsärzte auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Weitere Informationen zum Umgang mit Personen, die im Vereinigten Königreich versichert sind und sich vorübergehend in Deutschland aufhalten, stellt die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland unter folgendem Link bereit: www.dvka.de/de/leistungserbringer/brexit_2/brexit_leistungserbringer.html. Anästhesien bei zahnärztlichen und MKG-chirurgischen Eingriffen Aus aktuellem Anlass möchten wir noch einmal auf die besonderen Voraussetzungen zur Abrechnung anästhesiologischer GOP mit dem Zusatz „Z“ im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer- bzw. gesichtschirurgischen Eingriffen (MKG) hinweisen. Die Präambel des Abschnitts 5.1 des EBM legt dar, dass ausschließlich in folgenden Fällen entsprechende Anästhesien gemäß Abschnitt 5.3 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-, kiefer-, gesichtschirurgischen Eingriffen abgerechnet werden können: ► bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben. ► bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie. Die ICD-Kodierung ist mit Begründung anzugeben. ► bei Eingriffen entsprechend dem Abschnitt 31.2.8 (Definierte operative Eingriffe der Mund-, Kiefer- und Gesichts-Chirurgie) des EBM, sofern eine Behandlung in Lokalanästhesie nicht möglich ist. Bitte achten Sie in den betroffenen Fällen auf die zusätzliche Angabe der ICD-Kodierung einschließlich der Begründung in Ihrer Abrechnung. Nur bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie sind die GOP mit Z zu kennzeichnen, z. B. 05310Z. Eine Auflistung der GOP, die bei den entsprechenden Voraussetzungen mit Z gekennzeichnet werden, finden Sie im Symbolnummernheft unter www.kvwl.de/arzt/abrechnung/snr/snr_kvwl.pdf. DA BIST DU JA! Meron, 5 Jahre Viele Kinder wie Meron suchen Hilfe. WERDE PATE! Zukunft für Kinder ! WORLDVISION.DE 01.2021 | 05

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