VERORDNUNG Sprechstundenbedarf: Neue Fallwerte Die Prüfungsstelle hat der KVWL die aktuell ermittelten Fallwerte für den Sprechstundenbedarf mitgeteilt. Berechnungszeitraum ist das Jahr 2019. Aus den Daten des Jahres 2019 wird ein Durchschnittswert (kein Richtgrößenwert wie bei Arznei- und Heilmittel) pro Fachgruppe errechnet. Die Krankenkassen stellen der KVWL zeitnah keine Verordnungsdaten für den Sprechstundenbedarf zur Verfügung. Eine Frühinformation kann nicht erstellt werden. Daher finden Sie in der Tabelle die Fallwerte des Jahres 2019 als Durchschnittswert in Euro je Fall. Fallwerte Sprechstundenbedarf 2019 Vergleichsgruppe Euro je Fall Allgemeinmediziner, Praktische Ärzte, haus. Internisten 0,54 Anästhesisten 16,82 Anästhesisten mit Schmerztherapie 8,87 ärztl. Psychotherapeuten 0,35 Augenärzte 0,43 Chirurgen 6,43 Frauenärzte 0,54 Gastroenterologen 3,87 Hautärzte 1,56 HNO-Ärzte 0,28 Kardiologen 0,28 Kinder- und Jugendärzte 0,29 Kinder- und Jugendpsychiater 0,05 Laborärzte 0,31 Mund-/Kiefer- u. Gesichtschirurgen 10,39 Nephrologen 1,58 Nervenärzte, FÄ für Neurologie u. Psychiatrie 0,11 Neurochirurgen 1,75 Neurologen 0,17 Onkologen 13,05 Orthopäden 1,79 Pneumologen 0,68 Psychiater, FÄ für Psychiatrie u. Psychotherapie 0,07 Radiologen, Nuklearmediziner, Strahlentherapeuten 1,39 Reha-Ärzte 0,45 Rheumatologen 0,97 übrige fachärztliche Internisten 2,08 Urologen 3,16 12 | 01.2021
VERTRÄGE DMP-Ausnahmeregelungen erneut verlängert Aufgrund der anhaltenden CO- VID-19-Pandemie hat der G-BA die DMP-Ausnahmeregelungen in Bezug auf Dokumentationen und Schulungen ausgeweitet. Sie gilt nun für die Dauer der durch den deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach §5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes. DMP-Dokumentationen und Schulungen können und sollten weiterhin erbracht werden. Die festgelegten Mindestintervalle sind dabei weiterhin zu berücksichtigen. Weiterhin gilt: Fehlende oder verfristete Dokumentationen werden nicht vergütet! Sofern das Risiko einer persönlichen Konsultation als zu hoch eingeschätzt wird, gilt Folgendes: Dokumentationen, die demnach Untersuchungen am Patienten erfordern und dessen Daten auch telemedizinisch nicht erhoben werden können und Schulungen, die risikobedingt nicht wahrgenommen werden können, führen auch weiterhin nicht zur Ausschreibung der Patienten aus den DMP. DMP-Folgedokumentationen: Sofern bei der letzten Dokumentation eine Schulung empfohlen wurde und eine Schulung aus gegebenem Anlass nicht stattfinden kann, muss im dafür vorgesehenen Dokumentationsfeld die Ausprägung „war aktuell nicht möglich“ angekreuzt werden. Auch für die Sonderregelungen der Durchführung von Patientenschulungen per Videosprechstunde wurde im Einvernehmen mit den Krankenkassen eine Fristverlängerung vorerst bis zum 31. März 2021 beschlossen. Diese sind weiterhin an folgende Bedingungen gebunden: ► Die Schulungen sind zwingend notwendig und dulden keinen Aufschub. ► Es werden ausschließlich von der KBV zertifizierte Video-Systeme verwendet. ► Es darf von der vertraglich vereinbarten Gruppengröße abgewichen werden (Einzelschulungen möglich). ► Mit den vereinbarten Vergütungen je Unterrichtseinheit sind alle Kosten abgegolten. Hausarztvertrag „KNAPPSCHAFT“ - Änderungen zum 1. Januar 2021 Die Knappschaft und die KBV (handelnd als AG Vertragskoordinierung) haben sich mit Wirkung zum 1. Januar 2021 über folgende Änderungen des Vertrags zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß § 73b SGB V verständigt: Neue Leistung: Beratungsgespräch für Pflegepersonen Als neue Leistung wurde das „Beratungsgespräch für Pflegepersonen“ vereinbart. Der teilnehmende Hausarzt kann - für ausschließlich von der Knappschaft identifizierte eingeschriebene Patienten, die als private Pflegepersonen Pflegebedürftige nach SGB XI betreuen - ein Beratungsgespräch durchführen. Hierzu wird die KNAPPSCHAFT – analog der Verfahrensweise zur Durchführung eines Medikationschecks – den am Vertrag teilnehmenden Hausarzt mit Einverständnis des Patienten schriftlich informieren (Anlage 11 – Anhang a). Die Praxis des Hausarztes vereinbart daraufhin einen Termin mit dem Patienten. Das Beratungsgespräch des Hausarztes beinhaltet eine spezifische Anamnese und Situationsbewertung (Anlage 11 – Anhang b) sowie die Beratung zu körperlichen und psychosozialen Belangen des Patienten. Pflegende Personen erhalten somit ein gezieltes individuelles Unterstützungs- und Präventionsangebot. Das Beratungsgespräch (SNR 81114) wird mit 30 Euro extrabudgetär vergütet und ist innerhalb von vier Quartalen maximal zweimal berechnungsfähig Neues Formular: „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Versicherter“ Zur Einschreibung des Patienten sind weiterhin ausschließlich die vom Paul-Albrechts-Verlag gedruckten Teilnahmeerklärungen im Original zu verwenden. Zudem muss der Versicherte die neue „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Versicherter“ unterzeichnen (Datenschutzbedingungen der Datenschutz-Grundverordnung). Die Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung verbleibt in der Patientenakte und die Teilnahmeerklärung ist weiterhin der KV zu übermitteln. Die Formulare sind weiterhin über die Formularausgabe der KVWL erhältlich. Den vereinbarten Nachtrag zum Vertrag sowie die neue Anlage „Beratungsgespräch für Pflegepersonen“ und die „Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung Versicherter“ finden Sie unter www.kvwl.de und der Rubrik Rechtsquellen/Verträge. 01.2021 | 13
Nr. 1 | 27. Januar 2021 BERUFSPOLIT
Ein neues Jahr im Zeichen der Pande
Großes Angebot, viele Fragen: Neue
Die Stufen der Priorisierung: Höch
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