Aufrufe
vor 6 Monaten

ePaper_KVWL kompakt + praxis intern_Dezember 2024

  • Text
  • Kvwl
  • Patienten
  • Januar
  • Auskunft
  • Versorgung
  • Vertreterversammlung
  • Praxis
  • Dezember
  • Angepasst
  • Medizinische
ePaper_KVWL kompakt + praxis intern_Dezember 2024

KVWL passt den

KVWL passt den Verwaltungskostensatzzum 1. Januar 2025 anVertreterversammlung schafft auch Rechtssicherheit für Poolärzteim NFDInsgesamt fünf Jahre ist es der KVWLgelungen, den Verwaltungskostensatz(VWKS) für ihre Mitglieder stabil zu halten.In diesen Zeitraum fielen auch diebesonders herausfordernden Jahre mitrekordverdächtigen Inflationsraten von 6,9Prozent (2022) bzw. 5,9 Prozent (2023).Rückblickend ist die Stabilität der Beiträgeein hervorstechendes Merkmal der Geschäftstätigkeitder Körperschaft: In denvergangenen zwanzig Jahren, die auch gesamtwirtschaftlichdurch einige Höhen undTiefen gekennzeichnet waren, musste derVWKS nur viermal angepasst werden; dabeiwurde er zweimal abgesenkt.Das Ergebnis dieser Finanzpolitik spiegelte sichauch im bundesweiten Vergleich der KassenärztlichenVereinigungen wider, bei dem dieKVWL trotz eines überdurchschnittlichen Beratungs-und Dienstleistungsportfolios für ihreMitglieder stets im unteren Drittel rangierte.In ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2024 hatdie Vertreterversammlung der KVWL jetztbeschlossen, den Verwaltungskostensatz umeinen Prozentpunkt auf dann 3,5 Prozentanzupassen. Diese Erhöhung begründet sichzum Teil mit der aktuellen Situation um dieFinanzanlagen der Körperschaft. „Hier sind inden letzten Jahren Fehler gemacht worden,das ist nicht kleinzureden. Selbstverwaltungund Vorstand haben die Mitglieder derKVWL hierüber mit maximaler Transparenzinformiert – das wird selbstverständlich auchzukünftig so bleiben. Jetzt gilt es, den Blickin die Zukunft zu richten und die bereits begonnenStrukturveränderungen konsequentweiterzuverfolgen,“ erklärt der Vorstandsvorsitzende,Dr. Dirk Spelmeyer.12/202414

Die Mitglieder der KVWL-Vertreterversammlung habenin der jüngsten Sitzung desGremiums wichtige Beschlüssegefasst. Unter anderem habensie die Bedingungen für Poolärztean die Rechtsprechungdes Bundessozialgerichts (BSG)angepasst.„Gerade im Bereich der Finanzanlagen arbeitenwir ab sofort immer mit Netz und doppeltemBoden, wozu wir uns mit erfahrenenExperten verstärkt haben.“Hinzu kommen steigende Kosten zum Beispielfür die ärztliche Weiterbildung, wo die KVWLmit entsprechenden Förderprogrammen unmittelbardie zukünftige Sicherstellung derambulanten Versorgung gewährleistet. Gleichzeitigunterstützt sie durch diese Programmeihre Mitglieder dabei, nach einem langen Berufslebenmöglichst zeitnah einen Nachfolgerfür die eigene Praxis zu finden.Nutzungsentgelte für Poolärzte imNotfalldienstMit einem weiteren Beschluss hat die VV dieBedingungen für Poolärzte an die Rechtsprechungdes Bundessozialgerichts (BSG)angepasst. Das BSG hatte mit seiner Entscheidungvom 24. Oktober 2023 klargestellt, dassPoolärzte grundsätzlich der Sozialversicherungspflichtunterliegen. Die KassenärztlicheBundesvereinigung, die Deutsche RentenversicherungBund, der GKV-Spitzenverbandsowie das Gesundheits- und das Arbeitsministeriumhaben sich auf drei Voraussetzungenverständigt, unter denen die Tätigkeit imNotfalldienst als selbstständige Tätigkeit zuwerten ist und damit nicht der Sozialversicherungspflichtunterliegt.Zwei der Voraussetzungen werden durch dasaktuelle Poolarztsystem der KVWL unzweifelhafterfüllt. Neben der selbstständigenAbrechnung der erbrachten Leistungen mittelseigener Abrechnungsnummer sowie derMöglichkeit, sich bei der Durchführung derDienste vertreten zu lassen, ist die Zahlungeines Entgeltes für die Nutzung der zur Verfügunggestellten Räumlichkeiten sowie derpersonellen und sachlichen Betriebsmittelerforderlich. Dieser Aspekt gilt als erfüllt,wenn Ärzte für diese Nutzung ein im Verhältniszu den tatsächlichen Betriebs-, Personal-,und Materialkosten angemessenes (nicht nursymbolisches) und nicht umsatzbezogenesNutzungsentgelt zahlen.Um die genannten Voraussetzungen für dienicht sozialversicherungspflichtige Selbstständigkeitzukünftig unzweifelhaft zu erfüllen,hat die KVWL-Vertreterversammlungam 7. Dezember beschlossen, dass ab dem 1.April 2025 die bisherige Abgabe in Höhe von10 Prozent des im Notfalldienst erwirtschaftetenUmsatzes entfällt und durch ein angemessenesNutzungsentgelt ersetzt wird. Die Höhedes stundenbezogenen Nutzungsentgeltsfinden Sie auf der Internetseite der KVWL.Gemäß dem Beschluss der Vertreterversammlungwerden die vertraglichen Vereinbarungenaller bisherigen Poolärzte zum31.03.2025 gekündigt sowie gleichzeitig neuePoolarztverträge mit den o. g. Änderungenversendet.Die weiteren Beschlüsse der Vertreterversammlungfinden Sie auf den folgendenSeiten. Zu den Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabsfinden Sie in praxis interneinen erläuternden Beitrag.12/202415

Publikationen