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ePaper KVWL kompakt + praxisintern Oktober 2025

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ABRECHNUNGAnpassungen

ABRECHNUNGAnpassungen des EBM und Bundesmantelvertrag-Ärztebei den Digitalen GesundheitsanwendungenDie digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „ProHerz“, für Patienten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Herzinsuffizienz,wurde dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen. Der BA hat aufgrund dieser Änderung zum 1.Oktober 2025 eine neue Leistung in den EBM aufgenommen:GOP Leistungsbeschreibung Bewertungin Punkten01481 Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung(DiGA) „ProHerz“ gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß§ 139e SGB V,einmal im Behandlungsfall64Zur Berechnung der GOP 01481 EBMsind Fachärzte berechtigt, die eineIndikationsstellung zur Überwachungeines Patienten im Rahmen des Telemonitoringsbei Herzinsuffizienz berechnenkönnen (GOP 03325, 04325oder 13578). Dadurch wird sichergestellt,dass im Falle einer Veränderungdes Gesundheitszustandes der behandelndeArzt einen Wechsel in das Telemonitoringals Anschlussbehandlungvornehmen kann. Die gleichzeitigeBehandlung eines Patienten mit derDiGA „ProHerz“ und im Rahmen desTelemonitorings bei Herzinsuffizienzist im selben Quartal ausgeschlossen.Zudem dürfen Fachärztinnen undFachärzte für Kinder- und Jugendmedizindie Verlaufskontrolle im Zusammenhangmit der DiGA „ProHerz“berechnen, da diese Fachgruppe auchHeranwachsende behandeln kann.Weitere Anpassungen im BMV-ÄZudem wurde die DiGA „Orthopy beiKnieverletzungen“ aus dem DiGA-Verzeichnisgestrichen, da sie nach Endedes Erprobungszeitraums Anfang Septembernicht mehr aufgeführt wird.Aufgrund dieser Änderungen ist aktuellnur die DiGA „companion shoulder“in Anlage 34 enthalten. Entsprechendwurde auch die Liste der Fachgruppen,die die SNR 86700 berechnen können,angepasst.Des Weiteren wurde bei der DiGA „attexis“,zur digitalen Therapie bei ADHSim Erwachsenenalter, eine Entscheidunggetroffen. Sie wurde dauerhaftim DiGA-Verzeichnis aufgenommen.Da in den Gremien des BA keine gesonderteLeistung in den EBM aufgenommenwurde, erfolgt die Versorgungmit „attexis“ als Bestandteil desLeistungskataloges der gesetzlichenKrankenversicherung. Die in diesemZusammenhang ausgeführten ärztlichenTätigkeiten sind Bestandteil derberechnungsfähigen GOP des EBM. EinAnspruch auf Kostenerstattung bestehtnicht (gemäß § 87 Abs. 5c Satz4 SGB V).Die weiteren Details des Beschlussesfinden Sie auf der Internetseite desBA.10.2025 | 5

VERORDNUNGInformationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesIm Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer aktuellen Übersichtzusammengestellt. Zusammenfassungen der G-BA-Begründung eines belegten oder nicht belegten Zusatznutzens, derjeweils zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) sowie daraus abzuleitende wichtige Hinweise zur Verordnung finden Sie onlineunterwww.kvwl.de unter dem Menüpunkt Verordnung/Arzneimittelinformationen.Die vollständigen Beschlüsse mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail finden Sie jeweils auf den Internetseitendes G-BA. Zudem weisen wir immer darauf hin, wenn die KVWL oder die KBV hierzu noch ausführlichere Informationengegeben haben - zum Beispiel im ARZNEIMITTEL-INFOSERVICE (AIS). (Stand: 7. Oktober 2025)Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte undin ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtliniekonkretisiert Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage desWirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigungdes allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung.Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB VDer G-BA hat im letzten Monat die unten aufgeführten Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber einerzweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) getroffen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV verbindlich. Inden nächsten 6 Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen wirtschaftlichen Preis jenach Nutzenbewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung, kann also, insbesonderefür Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich teurer sein als der zukünftige verhandelte Preis. (Ist die Nutzenbewertungoder der Verlauf der Preisverhandlungen ungünstig, haben einige Hersteller schon mit Marktrücknahme reagiert.) Bitteinformieren Sie sich vor der Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen Nutzenbewertung des Arzneimittels undzur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen in der Patientendokumentation.Wirkstoff / Präparat Indikation / Anwendungsgebiet ERGEBNISTherapiegebiet: StoffwechselkrankheitenAcoramidisBeyonttra ®Hereditäre Transthyretin-Amyloidosebei erwachsenen Patientenmit Kardiomyopathie.Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.Therapiegebiet: Onkologische ErkrankungenBelzutifanWelireg ®Nierenzellkarzinom, fortgeschritten,nach ≥ 2 Vortherapien, beiErwachsenen.Es wurden zwei Patientenpopulationen gebildet:a) Erwachsene mit fortgeschrittenem klarzelligen Nierenzellkarzinomnach zwei oder mehr Vortherapien, die einenPD-(L)1-Inhibitor und mindestens zwei VEGF-gerichteteTherapien umfassten, für die Everolimus die patienten-individuellgeeignete Therapie darstellt.Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen.b) Erwachsene mit fortgeschrittenem klarzelligen Nierenzellkarzinomnach zwei oder mehr Vortherapien, die einenPD-(L)1-Inhibitor und mindestens zwei VEGF-gerichtete Therapienumfassten, für die Axitinib, Cabozantinib, Lenvatinibin Kombination mit Everolimus oder Sunitinib die patientenindividuellgeeignete Therapie darstellt.Ein Zusatznutzen ist nicht belegt.6 | 10.2025

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