ABRECHNUNG Zweitmeinungsverfahren „Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen“: neues Eingriffsthema ab 1. Oktober 2025 abrechenbar Der G-BA hat die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Karotis-Revaskularisation bei Karotis-Stenosen“ beschlossen. Dieser Beschluss wird zum 1. Oktober 2025 in Kraft treten. Ab dato können sich gesetzlich Versicherte eine zweite ärztliche Meinung einholen, wenn ihnen eine Operation zur Behandlung der Karotis-Stenose empfohlen wurde. Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt: 1. Neurologie, 2. Innere Medizin und Angiologie, 3. Innere Medizin und Kardiologie, 4. Gefäßchirurgie, 5. Radiologie mit Expertise in endovaskulären Verfahren (interventionelle Radiologie), die mit der Durchführung von mindestens 100 endovaskulären Interventionen, darunter mindestens zehn an supraaortalen extrakraniellen Gefäßen, und mindestens 30 einschlägigen theoretischen Fortbildungseinheiten im Umfang von je 45 Minuten nachzuweisen ist, 6. Radiologie mit Schwerpunkt Neuroradiologie oder 7. Neurochirurgie. Die Indikationsstellung soll im Zweitmeinungsverfahren interdisziplinär unter Einbeziehung eines Neurologen erfolgen. Bei Bedarf können darüber hinaus weitere Ärzte der oben genannten medizinischen Fachgebiete hinzugezogen werden. Ärzte müssen ihre Leistungen bei der Abrechnung nach bundeseinheitlichen Vorgaben eingriffsspezifisch kennzeichnen: Einleitung der Zweitmeinung: Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung mit der Symbolnummer 01645M ab: Die Leistung beinhaltet u.a. die Aufklärung und Beratung über den Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung sowie die Zusammenstellung der Befundunterlagen. Sie ist außerdem nicht genehmigungspflichtig. Berechnung der Zweitmeinung: Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der „Zweitmeiner“ die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab und kennzeichnet diese im Freitext- bzw. Begründungsfeld (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes: Freier Begründungstext 88200M Inhalt Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Karotis-Revaskularisation Wichtig: Eine ärztliche Zweitmeinung darf nicht von jedem Arzt ausgesprochen werden, sondern ist qualifikationsgebunden und damit genehmigungspflichtig. Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie unter: Zweitmeinungsverfahren | KVWL Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens: Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Zm-RL) berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt außerdem die Angabe einer medizinischen Begründung voraus. Die weiteren Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite des BA unter: institut-ba.de/ba/beschluesse. html SNR 01645M Leistungsbeschreibung Zweitmeinungsverfahren bei einer bevorstehenden Karotis-Revaskularisation 08.2025 | 3
ABRECHNUNG VERTRÄGE Service der KBV: Unterstützung zur Labordiagnostik einer monoklonalen Gammopathie Um Vertragsärzte bei der konkreten Indikationsstellung für einen ressourcenschonenden Umgang mit Labordiagnostik zu unterstützen, hat die KBV Hilfestellungen zur Labordiagnostik entwickelt. Zur Erinnerung: Im Dezember 2022 waren die ersten Empfehlungen, sogenannte Laborpfade, für die stufenweise und effiziente Anwendung von Laboruntersuchungen zur Erstdiagnose und Verlaufskontrolle von Erkrankungen unter www.kbv.de/praxis/patientenversorgung/labordiagnostik online zur Verfügung gestellt worden. In der neusten Ausgabe stellt die KBV unterstützende Informationen zur labordiagnostischen Abklärung einer monoklonalen Gammopathie bereit. DMP-Dokumentationen: Übermittlung an die Datenstelle ab sofort via KIM möglich - Einstellung der bisherigen Übermittlungswege KV-Connect und CD-ROM Am 20. Oktober 2025 wird der Kommunikationsdienst KV- Connect abgeschaltet. Eine Übermittlung der DMP-Dokumentationen an die Datenstelle via KV-Connect ist bereits ab dem 1. Oktober 2025 nicht mehr möglich. Auch die Übermittlung von DMP-Dokumentationen per CD-ROM wird ab dem 1. Oktober 2025 nicht mehr möglich sein. Als neuer Übermittlungsweg steht Ihnen daher ab sofort der sichere und elektronische Datenaustausch via KIM zur Verfügung. Die KIM-Adresse für den Versand der eDMP-Dokumentationen lautet wie folgt: DMP-Datenstelle@davaso.kim. telematik Die E-Mail als alternativer Übermittlungsweg steht Ihnen zunächst weiterhin zur Verfügung. Auch das Onlineportal der Datenstelle (DAVASO: DMPonline) bleibt als Ersatzlösung erhalten. Bitte beachten Sie, dass bei der Übermittlung der DMP Teilnahme- und Einwilligungserklärung unverändert Folgendes gilt: Die vollständig in Papierform ausgefüllte und vom Arzt und Patienten unterschriebene Teilnahme- und Einwilligungserklärung senden Sie weiterhin im Original an die DMP-Datenstelle (DAVASO GmbH, Abteilung DMP-WL, Postfach 50 06 55, 04305 Leipzig). Weitere Details können Sie der Juni-Ausgabe des KVWL kompakt entnehmen: Details | KVWL 4 | 08.2025
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