ABRECHNUNGAußerklinische IntensivpflegeWie bereits in praxis intern Januar 2025 mitgeteilt, wurdebei der Außerklinischen Intensivpflege (AKI) die Soll-Regelungzur Potenzialerhebung bis zum 30. Juni 2025 verlängertund eine neue Ausnahmeregelung für Bestandsfälleeingeführt. Das hatte der G-BA zur Sicherstellung der Versorgungmit Wirkung zum 1. Januar 2025 beschlossen.Wir möchten die der Verlängerung zugrundeliegendenProbleme bei der Versorgung der Patienten im Rahmen derPotenzialerhebung gemäß AKI-Richtlinie zum Anlass nehmen,die Abrechnungsmodalitäten nochmal vorzustellen:Für die in der Richtlinie genannten Facharztgruppen ist fürdie Potenzialerhebung zur AKI eine Genehmigung durchdie Kassenärztliche Vereinigung erforderlich. Ebenso benötigenHausärzte eine Genehmigung durch die KassenärztlicheVereinigung zur Verordnung von AKI. Grundsätzlichkönnen gemäß der Richtlinie zur Versorgung auch Krankenhäuseroder Privatärzte an der Versorgung teilnehmenund die erbrachten Leistungen über die zuständige KV abrechnen.Voraussetzung für die Berechnung aller Leistungen der AKInach Kapitel 37.7 des EBM ist, dass diese nach den Vorgabender neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) des G-BA ausgeführt werden.Für die Potenzialerhebung gemäß § 5 der AKI-RL ist unterVerwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil A die GOP37700 EBM einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.Wird die Potenzialerhebung im Rahmen eines Hausbesuchesdurchgeführt, kann bei einer Überschreitung von 20Minuten Dauer für die Potenzialerhebung je weitere zehnMinuten der Zuschlag 37701 EBM bis zu dreimal im Behandlungsfallabgerechnet werden.Werden weitere diagnostische Leistungen wie die Schluckendoskopieoder die Blutgasanalyse vom Potenzialerheber erbracht,sind diese gesondert nach den GOP 37704 oder 37705EBM berechnungsfähig - soweit der Potenzialerheber hierfürdie entsprechende Qualifikation besitzt.Teilnehmende Krankenhäuser oder Privatärzte erhalten zusätzlicheine Grundpauschale, die mit der GOP 37706 im EBMabgebildet ist. Vertragsärzte rechnen die fachgruppeneigenenGrund- bzw. Versichertenpauschalen ab.Verordnende Ärzte und/oder koordinierende Ärzte könnenebenfalls Leistungen aus dem Abschnitt 37.7 EBM abrechnen.Dabei kann die Verordnung dreimal im Krankheitsfallüber die GOP 37710 EBM abgerechnet werden und die Koordinationsleistungals Zuschlag zur Versicherten- oder Grundpauschaleeinmal im Behandlungsfall über die GOP 37711EBM. Koordinierender Arzt kann dabei nur ein Vertragsarztsein, durch den im Zeitraum der letzten zwei Quartale(unter Einschluss des aktuellen Quartals) eine Verordnungnach der GOP 37710 EBM erfolgt ist. Der Abschnitt umfasstauch eine konsiliarische Erörterung und Beurteilung (GOP37714 EBM). Diese kann allerdings nur dann abgerechnetwerden, wenn keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschaleim Quartal abgerechnet wurde.Zum Schluss folgt die Abrechnungsmöglichkeit einer Fallkonferenz,mit der GOP 37720 EBM kann die Fallbesprechungggf. auch telefonisch oder per Video bis zu achtmal imKrankheitsfall abgerechnet werden.Weitere Informationen stehen Ihnen auf unserer Internetseiteund der Internetseite der KBV zu Verfügung.GlossarKürzelBAEBMG-BAGOPKBVMGVOPSSNRBegriffBewertungsausschussEinheitlicherBewertungsmaßstabGemeinsamerBundesausschussGebührenordnungsposition(en)KassenärztlicheBundesvereinigungmorbiditätsbedingteGesamtvergütungOperationen- undProzedurenschlüsselSymbolnummer02.2025 | 3
ABRECHNUNGAnpassung der Portopauschalenrückwirkendzum 1. Januar 2025Die Pauschalen für Portokosten werdengemäß BA-Beschluss rückwirkendzum 1. Januar 2025 von 86 auf 96 Centerhöht. Somit wurde die Höhe der imAnschluss aufgeführten Pauschalendes Abschnitts 40.4 des EBM an diezum Jahreswechsel erfolgten Preisänderungender Deutschen Post angeglichen.Es erfolgte unter anderem eine Anpassungder GOP 40110 für den Versandvon Arztbriefen oder anderen Unterlagensowie der GOP 40128. Letzterekönnen Praxen abrechnen, wenn sieeine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungoder eine Verordnung beispielsweisefür Heilmittel per Video- oderTelefon ausstellen und dem Patientenzusenden.Darüber hinaus wurde die Kostenpauschalefür den Versand einer Bescheinigungbei Krankheit eines Kindes(Formular 21) an die Eltern oder dieBezugsperson (GOP 40129) angehoben.Auch diese können Praxen beiKonsultationen per Video oder Telefonabrechnen. Ebenso steigt die Kostenpauschalefür den Versand einer perStylesheet erzeugten Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungan die Krankenkassedes Patienten (GOP 40130).Letzteres ist notwendig, wenn dieelektronische Übermittlung über dieTelematikinfrastruktur nicht durchgeführtwerden kann.Auch der arztgruppenspezifischeHöchstwert, den ein Arzt oder Psychotherapeutan Portokosten insgesamterstattet bekommt, wurde angepasst.Die Kostenpauschalen 40128 bis 40130unterliegen keinem Höchstwert.Die weiteren Details des Beschlussesfinden Sie auf der Internetseite desBA.Änderung der Psychotherapie-Vereinbarung undrückwirkender Beschluss zu Leistungen in derVideosprechstunde ab 1. Januar 2025Die Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte)ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025neugefasst worden. Ein persönlicherArzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik,Indikationsstellung undAufklärung ist mit der Neufassungkeine zwingende Voraussetzung mehr,bevor psychotherapeutische Leistungenim Videokontakt durchgeführtund berechnet werden können. Mitdem 765. Beschluss des BA am 22. Januar2025 werden die entsprechendenEinschränkungen mit Bezug zu denobsolet gewordenen Regelungen derneugefassten Psychotherapie-Vereinbarungfür Leistungen im Videokontaktin den Abschnitten 35.1, 35.2 und35.3 sowie im Abschnitt 30.11 EBMaufgehoben.Die GOP 35100, 35110 bis 35113, 35120,35141, 35142, 35150 bis 35152, 35163bis 35168 und 35173 bis 35178 EBMsind auch bei Durchführung der Leistungenim Rahmen einer Videosprechstundeberechnungsfähig, wenn dieVoraussetzungen gemäß § 21 der Anlage1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte(BMV-Ä) und der Anlage 31b zumBMV-Ä erfüllt sind. Die Durchführungals Videosprechstunde ist durch Angabeeiner bundeseinheitlich kodiertenZusatzkennzeichnung zu dokumentieren.Die GOP 35600 bis 35602 und bei Erwachsenendie GOP 35601 EBM sindauch bei Durchführung der Leistungenim Rahmen einer Videosprechstundeberechnungsfähig.Weitere Informationen zum Beschlussund zur Videosprechstunde finden Sieauf unserer Internetseite und auf derInternetseite des BA.Keine erneute Überprüfung beiKassenwechselAufgrund unterschiedlicher Rechtsauffassungenhaben KBV undGKV-Spitzenverband außerdem vereinbart,wie die psychotherapeutischeWeiterbehandlung auch bei einemKassenwechsel gewährleistet bleibt.Die Regelung sieht vor, dass der Patientbei der neuen Krankenkasse einenAntrag auf Fortführung der Psychotherapiestellt. Die Krankenkasseverzichtet jedoch auf eine erneutefachlich-inhaltliche Überprüfung desbereits durch die Vorkasse genehmigtenTherapiekontingents. Der Patientmuss den Antrag innerhalb vonvier Wochen nach Beginn des auf denKassenwechsel folgenden Quartalseinreichen, spätestens zum Zeitpunktder ersten Sitzung im entsprechendenQuartal. Dem Antrag beizulegen sindder Genehmigungsbescheid der altenKrankenkasse sowie die Anzahl der zuLasten der alten Krankenkasse bereitserbrachten Therapieeinheiten.Psychotherapeuten unterstützen ihrePatienten bei der rechtzeitigen Antragstellung.Die KBV stellt aktualisierteAusfüllhilfen für die Formularebereit.Weitere AnpassungenAkutbehandlung: Es wurde klargestellt,dass Therapieeinheiten einerAkutbehandlung nur bei derselbenPsychotherapeutin oder demselbenPsychotherapeuten angerechnet werdenmüssen (§ 15 Abs. 3).Einbeziehung von Bezugspersonen: Eswurde klargestellt, dass sich die Gruppengrößebei Einbeziehung von Bezugspersonenin Gruppen anhand derIndexpatientinnen oder -patientenermittelt.Umstrukturierung: Eine nicht mehrerforderliche Übergangsregelung inTeil G der Vereinbarung wurde aufgehoben,die Gebührenordnungspositionenzur Systemischen Therapie beiKindern und Jugendlichen in AnhangI ergänzt sowie weitere redaktionelleÄnderungen durchgeführt.4 | 02.2025
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