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KVWL kompakt – Mai 2022

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Titelthema: Kinderschutz: Reden ist Silber, Schweigen keine Option

VERORDNUNG Anlage I:

VERORDNUNG Anlage I: OTC-Übersicht Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind seit dem 1. Januar 2004 grundsätzlich von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der „OTC-Übersicht“ legt der G-BA fest, welche OTC-Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Einfügen der Nr. 42b „Vitamin E (als Monopräparat) nur zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (AVED)“ 08.04.2022 Der G-BA hat im Rahmen der Überprüfung der Anlage I die Notwendigkeit einer Anpassung in Bezug auf die Anwendung von Vitamin E (als Monopräparat) zur Behandlung von Vitamin-E-Mangel-Ataxie (abgekürzt AVED aus dem Englischen ataxia with vitamin E deficiency) festgestellt. Aufgrund angeborener Funktionsstörungen des alpha-Tocopherol-Transferproteins (TTPA), welche zu stark erniedrigten Vitamin-E-Plasmaspiegeln führen, kommt es bei AVED oftmals schon im Kindes- und Jugendalter zu schwerwiegenden Störungen der Bewegungs- und Sprachfähigkeit sowie weiteren neuro- und muskeldegenerativen Störungen. Hierbei handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung. Für diese selten vorkommende autosomal-rezessiv vererbte Krankheit gibt es neben der symptomatischen Behandlung bislang nur eine therapeutische Intervention, die das Fortschreiten der Erkrankung verhindern und möglicherweise teilweise rückgängig machen kann. Es entspricht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, dass durch hohe (supraphysiologische) Gaben von Vitamin E (Tocopherol) AVED verlangsamt oder möglicherweise behandelt werden kann. Sofern bei Betroffenen einer Ataxie die medizinische Diagnose einer AVED gestellt oder bei Menschen in beiden Allelen des TTPA-Gens eine loss-of-function-Mutation festgestellt wird, können Vitamin-E-haltige Arzneimittel mit einer entsprechenden Zulassung ausnahmsweise zu Lasten der GKV verordnet werden, da diese den Therapiestandard darstellen. Heilmittelbehandlungen auch per Video möglich Nach Ablauf der Corona-Sonderregelungen zum 31. März sind seit Anfang April die ersten Heilmittelbehandlungen auch regulär per Video möglich. Der GKV-Spitzenverband sowie die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer haben sich für die Bereiche Physiotherapie und Ernährungstherapie geeinigt. Die entsprechenden Verträge sind nunmehr rückwirkend zum 1. April 2022 in Kraft getreten. Mit der Änderung der Heilmittel-Richtlinie hatte der Gemeinsame Bundesausschuss bereits im vergangenen Jahr die Voraussetzungen dafür geschaffen. Physiotherapeutische Praxen dürfen damit nun die allgemeine Krankengymnastik für Einzelne und Gruppen und die Atemtherapie bei schweren Erkrankungen der Atmungsorgane (KG Muko) regelhaft bis zu 50 Prozent per Video erbringen. Für die Krankengymnastik nach Bobath dürfen die Praxen bis zu drei Behandlungseinheiten und für die manuelle Therapie eine Einheit telemedizinisch erbringen. Dabei gilt jeweils, dass der erste Termin in Präsenz stattfinden muss. Ferner ist das Einverständnis der Patienten zur Videobehandlung erforderlich. Ob eine physiotherapeutische Leistung telemedizinisch durchgeführt werden kann, ist eine ärztliche Entscheidung. Nur wenn aus ärztlicher Sicht ein wichtiger Grund dagegen spricht, ist auf dem Verordnungsformular (Muster 13) eine Videobehandlung auszuschließen. Der entsprechende Hinweis erfolgt im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“. Ansonsten sind auf der Verordnung insoweit keine weiteren Angaben erforderlich. Ergibt sich während einer laufenden Therapie, dass eine Behandlung per Video auch geeignet ist, so ist dies möglich allerdings erst nach Zustimmung der Patienten und nur im Einvernehmen mit den verordnenden Ärzten. Ohne deren erneute Unterschrift erfolgt die Änderung der Verordnung durch die Physiotherapeuten. 6 | 05.2022

VERORDNUNG Neues Heilmittel: Nagelspangenbehandlung Ab dem 1. Juli 2022 können Sie eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnen. Konkret gilt dies für die Therapie des Unguis incarnatus (ICD-10 L60.0) in den Stadien 1, 2 und 3 an den unteren Extremitäten. Bisher galt für die Nagelspangenbehandlung der Arztvorbehalt. Das Bundessozialgericht stellte aber in einem Urteil fest, dass Systemversagen vorläge, da die medizinisch notwendige, im EBM vorgesehene, ärztliche Behandlung von keinem Arzt erbracht werde und die Leistung auch nicht als Heilmittel verordnungsfähig sei. Nunmehr hat der G-BA eine entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen, um die Versorgung mit Nagelspangen als Heilmittel durch Podologen zu ermöglichen. Zwei neue Diagnosegruppen im Heilmittelkatalog In den Heilmittelkatalog wird bei Maßnahmen der podologischen Therapie ein zweiter Abschnitt angefügt: „Nagelkorrekturspangen bei Unguis incarnatus“. Dieser enthält zwei neue Diagnosegruppen: Indikation Heilmittelverordnung Diagnosegruppe Leitsymptomatik Heilmittel Verordnungsmenge Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung weitere Hinweise UI 1 Unguis incarnatus Stadium 1 • Unguis incarnatus (L60.0) a) Pathologisches Nagelwachstum mit beginnender Entzündung • Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen • Schmerzen • Rötung • Schwellung Vorrangiges Heilmittel a) Nagelspangenbehandlung Höchstmenge je VO: • bis zu 8/VO Orientierende Behandlungsmenge • bis zu 8 Einheiten Frequenzempfehlung • nach Bedarf Es erfolgen regelmäßig Instruktionen zu individuell durchführbaren Schneidetechniken der Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk. 05.2022 | 7

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