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KVWL kompakt – Mai 2022

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Titelthema: Kinderschutz: Reden ist Silber, Schweigen keine Option

VERORDNUNG Indikation

VERORDNUNG Indikation Heilmittelverordnung Diagnosegruppe Leitsymptomatik Heilmittel Verordnungsmenge Schädigung von Körperfunktionen und -strukturen zum Zeitpunkt der Diagnosestellung weitere Hinweise UI 2 Unguis incarnatus Stadium 2 oder 3 • Unguis incarnatus (L60.0) a) Pathologisches Nagelwachstum mit manifester oder chronischer Entzündung • Granulationsgewebe • Wundbildung • Eiterbildung • Rezidivieren der Entzündung Vorrangiges Heilmittel a) Nagelspangenbehandlung Höchstmenge je VO: • bis zu 4/VO Die Verordnung weiterer Einheiten bedarf einer Wiedervorstellung beim verordnenden Arzt. Eine Wiedervorstellung kann je nach Schwere des Krankheitsbildes und möglicher Komplikationen auch vorher angezeigt sein. Orientierende Behandlungsmenge • bis zu 8 Einheiten Frequenzempfehlung • nach Bedarf Es erfolgen regelmäßig Instruktionen zu individuell durchführbaren Schneidetechniken der Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk. Da es sich bei der Nagelspangenbehandlung um eine sehr individuelle Fallgestaltung handelt, ist es für den Behandlungserfolg sinnvoll, dass die behandelnde Podologin bzw. der behandelnde Podologe selbst festlegt, nach welchem Zeitraum die Behandlung, unter anderem die Kontrolle der Nagelspange, fortgesetzt wird. Im Stadium 1 muss die Nagelspange zirka alle zwei bis sechs Wochen nachgespannt oder neu aufgebracht werden. Stadium 2 und 3, in denen die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet ist, ist es notwendig, die Therapiefortschritte engmaschiger zu kontrollieren. Eine Unterscheidung zwischen UI 1 und UI 2 ist außerdem notwendig, um eine regelmäßige ärztliche Wiedervorstellung in den höheren Stadien sicherzustellen. So ist die Höchstmenge je Verordnung im Stadium 2 und 3 auf vier Einheiten begrenzt, im Stadium 1 können bis zu acht Einheiten auf einer Verordnung veranlasst werden. Vorgaben zur Sicherung der Behandlungsqualität und Abstimmung Der G-BA hat weitere Vorgaben zur Sicherung der Behandlungsqualität und einer engen Abstimmung zwischen der Podologin / dem Podologen und der verordnenden Ärztin / dem verordnenden Arzt festgelegt. Die über die podologische Befunderhebung hinausgehende Diagnostik, die Wundversorgung und weitere Therapien, einschließlich konservativer oder invasiver Maßnahmen der Wundbehandlung, bleiben für alle Stadien ärztliche Leistung. Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder bei Auftreten von Komplikationen, wie 8 | 05.2022

VERORDNUNG offene Wunden, neu aufgetretenen oder zunehmenden Entzündungszeichen oder Eiterbildung, ist eine ärztliche Behandlung notwendig. Der Podologe informiert in diesen Fällen unverzüglich den verordnenden Arzt oder weist den Patienten auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung beim verordnenden Arzt hin. Im Stadium 2 und 3 ist vor Beginn der Nagelspangenbehandlung, bei einer Verschlechterung des Krankheitsbildes sowie nach Abschluss der Behandlung vom Podologen eine Fotodokumentation zu führen, die der verordnende Arzt im Rahmen des Therapieberichts anfordern kann. Verordnungsvoraussetzungen Das Krankheitsbild des Unguis incarnatus wird in Abhängigkeit vom Ausmaß und der Schädigung des umgebenen Gewebes in verschiedene Stadien/Schweregrade gegliedert. Eine verbindliche, einheitliche Klassifikation des Unguis incarnatus existiert nicht. In der Fachliteratur ist die Unterteilung des Unguis incarnatus unter anderem in folgende drei Stadien gebräuchlich: ► Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden. ► Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert. ► Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel. Voraussetzung für die Verordnung einer Nagelspangenbehandlung ist, dass die Befestigung einer Nagelkorrekturspange an der Nagelplatte möglich ist. Eine sehr starke Deformität der Nagelplatte, eine weit vorgeschrittene Onychomykose oder ein absoluter Wachstumsstillstand können im Einzelfall eine Verordnung und Behandlung ausschließen. Insbesondere im Stadium 2 und 3 muss die Befestigung einer Nagelkorrekturspange ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes, möglich sein. Außerdem prüfen Sie als Verordner mögliche Kontraindikationen: ► Tumore im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung ► Onycholysen ► Abzedierungen/Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung Bei Patienten mit einer klinisch manifesten Neuropathie, bei denen bereits ausgeprägte Sensibilitätsstörungen oder autonome Störungen in Form trophischer Störungen im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen, ist eine Nagelspangenbehandlung grundsätzlich möglich. Bei der Verordnung ist ein erhöhtes Risiko von Komplikationen beispielsweises durch unbemerktes Verrutschen oder unbemerkte Druckausübung auf das umgebende Weichteilgewebe oder die Haut zu berücksichtigen. Im Hinblick auf entstehende Verordnungskosten möchten wir Sie darüber informieren, dass es sich bei Verordnung der Nagelkorrekturspangen nicht um einen besonderen oder langfristigen Heilmittelbedarf handelt und die Verordnungskosten somit in das Richtgrößenvolumen der verordnenden Ärztin / des verordnenden Arztes einfließen. Auch nach diesem neuerlichen Beschluss des G-BA bleibt eine vom Arzt selbst durchgeführte Behandlung mittels Nagelkorrekturspange Teilleistung der Grundbzw. Versichertenpauschale. Eine ggf. notwendige Wundbehandlung kann nach den üblichen Leistungen des Abschnittes 2.3 des EBM abgerechnet werden. Wir verweisen zur Abrechnung der Wundbehandlung auch auf unsere Veröffentlichung im praxisintern 12/2021. 05.2022 | 9

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