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KVWL kompakt November 2022

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Titelgeschichte Mit frischem Wind in die neue Amtsperiode Erfahrung und neue Impulse: KVWL-Vertreterversammlung konstituiert sich

VERORDNUNG

VERORDNUNG Außerklinische Intensivpflege ab Januar 2023 Der G-BA hat in der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-Richtlinie) unter anderem geregelt, in welchen Fällen diese Leistungen ärztlich verordnet werden dürfen, dass im Vorfeld einer Verordnung eine sogenannte Potenzialerhebung durchgeführt werden muss und welche ärztliche Qualifikation benötigt wird. Praxen können die außerklinische Intensivpflege ab Januar 2023 im Ausnahmefall vorübergehend weiterhin auf Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt. Die Übergangsregelung wird derzeit vom Bundesgesundheitsministerium geprüft. Erst nach der Nichtbeanstandung und der Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt sie in Kraft. Die außerklinische Versorgung von schwerstkranken Menschen, die beispielsweise beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle tragen, wird ab Januar 2023 in einer neuen Richtlinie für außerklinische Intensivpflege geregelt, nach der dann vorrangig verordnet werden soll. Diese hat der G-BA aufgrund eines Gesetzesauftrags beschlossen. Danach soll stärker als bisher der Fokus auf einer Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle liegen. Zudem ist eine regelmäßige ärztliche Erhebung des Potenzials erforderlich. Außerdem werden neue Formulare (62A, 62B, 62C) eingeführt. Bisher verordnen Ärztinnen und Ärzte außerklinische Intensivpflege einfach durch Angabe der entsprechenden Leistungen auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege. Für die verordnenden Arztpraxen bedeuten diese Neuerungen also eine Umstellung. Regelung bis 30. Oktober 2023 Durch die Übergangsregelung können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege zunächst weiterhin wie gewohnt verordnen – allerdings befristet bis zum Stichtag 30. Oktober 2023. Danach müssen alle Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den neuen Regelungen erfolgen. Genehmigung Für die Befugnis zur Potenzialerhebung bedarf es einer Genehmigung durch die KVWL. Hausärztinnen und Hausärzte benötigen für die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ebenfalls eine Genehmigung. Weitere Informationen und die entsprechenden Anträge hierfür finden Sie auf unserer Homepage unter www.kvwl.de/genehmigung Eine ausführliche Darstellung dieses Themas erfolgt demnächst. Schon entdeckt? Die neue Website der KVWL! Jetzt reinklicken unter www.kvwl.de www.kvwl.de Tel. Service-Center 0231 94 32 10 00 12 | 11.2022

FORUM Medikationsplan als Kommunikationsmittel? Der CIRS-NRW-Bericht des 3. Quartals 2022 Gesetzlich Versicherte, die mehr als drei verordnete Arzneimittel gleichzeitig über mindestens 28 Tage anwenden, haben seit 2016 gemäß § 31a SGB V einen Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung eines bundeseinheitlichen Medikationsplanes (BMP). Grundlage für den BMP ist das E-Health-Gesetz. Er kann dazu beitragen, den Patientinnen und Patienten Sicherheit und Orientierung in der Umsetzung der persönlichen Arzneimitteltherapie zu geben. Die einheitliche Dokumentation im BMP erleichtert die Kommunikation zwischen Haus- und Fachärztinnen und -ärzten, Apotheken, Altenheimen, dem Krankenhaus und anderen Einrichtungen. Doch CAVE: Hier gibt es auch Risiken, die mitunter fatale Folgen haben können. Insbesondere Schnittstellen im Gesundheitswesen, Arzneimitteländerungen und die erforderliche Mitwirkung der Patienten bergen Fehlerpotential. Der Medikationsplan stellt eine Momentaufnahme der aktuellen Arzneimitteltherapie dar und muss konsequent vom Patienten mitgeführt und kontinuierlich vom Arzt und pharmazeutischen Personal aktualisiert werden. Geschieht das nicht, können Medikationsfehler auftreten, wie im CIRS- NRW-Fall Nr. 233230. Darin fällt in der Apotheke auf, dass ein vom Neurologen abgesetztes Medikament durch den Hausarzt weiterverordnet wurde, da diesem der neue Medikationsplan (noch) nicht bekannt ist. Im Fall 234539 wird im Krankenhaus bei Aufnahme ein Medikationsplan elektronisch dem falschen Patienten zugeordnet. Glücklicherweise wird dies vom behandelnden Arzt rechtzeitig vor der Freigabe bemerkt, sodass eine Falschmedikation verhindert werden kann. Die Fallberichte zeigen deutlich die Komplexität des Medikationsprozesses auf und sollten zum Anlass genommen werden, die bestehenden Modalitäten bei der Weiterleitung und Zuordnung des Medikationsplans zu überprüfen und entsprechend zu überarbeiten. Schnittstellen sind dabei besonders fehleranfällig, da es an diesen häufig zu Informationsverlusten oder gegensätzlichen Aussagen kommt, die auf allen Seiten zu Verwirrung und ggf. Therapieeinschränkungen führen können. Erforderlich ist ein äußerst verantwortungsvoller und aufmerksamer Umgang aller Beteiligten mit dem BMP: • Der Medikationsplan sollte vom Patienten bei jedem Arztbesuch mitgeführt und vorgezeigt werden. • Von dem verordnenden Arzt und der abgebenden Apotheke ist genau zu prüfen, ob alle Angaben stimmen. • Die Selbstverantwortung des Patienten und seine Compliance müssen überprüft werden. Gegebenenfalls können das Alter oder kognitive Einschränkungen einem verantwortungsvollen Umgang mit dem BMP entgegenstehen. • Eine regelmäßige Aktualisierung durch Apotheke und Arzt ist sinnvoll und sollte auch stets mit den Patienten besprochen werden. Der Medikationsplan birgt gewisse Risiken – umgekehrt belegen jedoch einige Beispiele aus CIRS-NRW eindrücklich, welche Chancen der Medikationsplan für die Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit bietet, wenn er entsprechend genutzt und gepflegt wird. So wird im Fall Nr. 200061 „Medikationsplan für mehr Heparin“ deutlich, dass der BMP eine zusätzliche, wertvolle Informationsquelle darstellt. Der Patient gleicht das in der Apotheke erhaltene Arzneimittel mit den Informationen in seinem Medikationsplan ab und deckt hierdurch einen Abgabefehler auf. Eine Unterdosierung kann verhindert werden. Deutlich wird an dieser Stelle erneut, wie wichtig es ist, den Patienten einzubeziehen. In dem geschilderten Fall war es der Patient, der den Medikationsfehler aufgedeckt hat, weil er mit der Nutzung des Medikationsplans vertraut war und diesen auch konsequent mitgeführt hat. Der Patient hat für die Vollständigkeit und Aktualität seines Medikationsplans Sorge zu tragen. Er soll Ärzte und Apotheker kontinuierlich zur Pflege und Aktualisierung auffordern, wozu sie auch gesetzlich verpflichtet sind. Geplant ist, dass der BMP in die elektronische Patientenakte integriert wird, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Eine elektronische Variante hat die Chance, weniger fehleranfällig zu sein, da alte und neue Versionen nicht nebeneinander existieren können und der Aufwand zur Aktualisierung geringer ist. Achtsam eingesetzt ist der BMP ein hervorragendes Instrument, die Arzneimittelsicherheit und damit die Patientensicherheit insgesamt zu stärken. Der Schlüssel zum Erfolg des Medikationsplans liegt im erfolgreichen Zusammenspiel aller Beteiligten. Für die CIRS-NRW-Gruppe Carina John, Apothekerkammer Nordrhein Miriam Mauss, Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein Judith Singer, Ärztekammer Nordrhein 11.2022 | 13

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