VERTRÄGEVERORDNUNGVerbrauchsmaterialpauschale bei Kontrastmitteln:Anhebung der Vergütung und Aufnahmeder Fachgruppe Innere Medizin undKardiologie rückwirkend zum 1. April 2025Seit dem 1. Januar 2022 wird im Rahmen einer Materialpauschalen-Vereinbarungein fester Betrag beim Anwenden vonKontrastmitteln für Verbrauchsmaterialien bei bestimmtenGOP abgerechnet und vergütet.Galt die Vereinbarung bislang ausschließlich für zugelasseneund angestellte Fachärzte für Radiologie, Urologie und Nuklearmedizin,sind mit der Aufnahme der CT-Koronarangiografie(CCTA) in den EBM nun auch die Fachärzte für InnereMedizin und Kardiologie zum 1. April 2025 hinzugekommen.Die GOP 34370 für die CCTA wurde entsprechend in die Anlage1 der Vereinbarung aufgenommen.Rückwirkend zum 1. April 2025 konnte sich die KVWL mitden Krankenkassen/-verbänden auf eine Anhebung derextrabudgetären Pauschalvergütung von 8,00 Euro auf 8,90Euro verständigen. Die Abrechnung der Pauschale erfolgtweiterhin mit der Symbolnummer 90023.Die vollständige Vereinbarung finden Sie auf unserer Internetseite.Vertrag „OrthopädischeVorsorgeuntersuchung bei Kindern“ derDAK-Gesundheit endetDer Vertrag nach § 140a SGB V zur orthopädischen Vorsorgeuntersuchungbei Kindern im 11. und 12. Lebensjahr zwischender DAK-Gesundheit und der KVWL wurde seitens derDAK-Gesundheit fristgerecht zum 30. Juni 2025 gekündigt.Somit kann diese Vorsorgeuntersuchung (SNR 91735)ab dem 1. Juli 2025 nicht mehr nach dem Vertrag abgerechnetwerden.Vertrag „Mädchensprechstunde M1“Mit der ePaper KVWL kompakt Ausgabe Nr. 08/2024 haben wir Sie bereits über den Selektivvertrag „MädchensprechstundeM1“ informiert. Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 haben die BKK24 und die Novitas BKK ihre Teilnahme zu diesem Vertrag erklärt.Sofern Sie eine Genehmigung zur Abrechnung der Leistungen nach diesem Vertrag besitzen, gilt diese automatischauch für die beigetretenen Krankenkassen.Den Vertrag mit sämtlichen Anlagen sowie die Übersicht der 49 teilnehmenden Betriebskrankenkassen finden Sie auf derWebsite der KVWL.Übergangsregelung zur Bescheinigung einer FehlgeburtFür Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, besteht seit dem 1. Juni 2025 Anspruch aufMutterschaftsgeld. Diese soll zum 1. Januar 2026 in das Muster 9 (Bescheinigung einer Frühgeburt oder einer Behinderungdes Kindes) integriert werden. Bis zum 31. Dezember 2025 ist eine Fehlgeburt auf einer Übergangsbescheinigung zuattestieren.Aufgrund der kurzfristigen Umsetzung steht Ihnen die Übergangsbescheinigung auf der Website der KBV zum Downloadzur Verfügung.06.2025 | 3
VERORDNUNGInformationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen BundesausschussesIm Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer aktuellen Übersichtzusammengestellt. Zusammenfassungen der G-BA-Begründung eines belegten oder nicht belegten Zusatznutzens, derjeweils zweckmäßigen Vergleichstherapie (zVT) sowie daraus abzuleitende wichtige Hinweise zur Verordnung finden Sie onlineunterwww.kvwl.de unter dem Menüpunkt Verordnung/Arzneimittelinformationen.Die vollständigen Beschlüsse mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail finden Sie jeweils auf den Internetseitendes G-BA. Zudem weisen wir immer darauf hin, wenn die KVWL oder die KBV hierzu noch ausführlichere Informationengegeben haben - zum Beispiel im ARZNEIMITTEL-INFOSERVICE (AIS). (Stand: 3. Juni 2025)Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte undin ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Die Richtliniekonkretisiert Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen auf der Grundlage desWirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigungdes allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung.Anlage I: OTC-ÜbersichtApothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Präparate) sind grundsätzlich für versicherteKinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche mit Entwicklungsstörungen ab dem vollendeten 18. Lebensjahrvon der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV ausgeschlossen. Die Verordnung dieser Arzneimittel ist nur ausnahmsweisezulässig, wenn die Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. In der „OTC-Übersicht“legt der G-BA fest, welche OTC- Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard geltenund mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.Wirkstoff / PräparatERGEBNISNr. 36 PankreasenzymeNr. 9 Calciumverbindungen als MonopräparateEs erfolgt eine Klarstellung: aus „Pankreasenzyme“ wird„Aus dem Pankreas gewonnene Enzyme“.Es erfolgt eine Klarstellung: aus „Hypoparathyreodismus“wird „Hypoparathyreoidismus“.Anlage III: Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsseDer G-BA kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eineandere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischem oder therapeutischem Nutzen verfügbar ist.In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie findet sich eine Übersicht über alle bereits bestehenden Verordnungseinschränkungen und-ausschlüsse in der Arzneimittelversorgung. Zudem enthält sie Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise von nicht verschreibungspflichtigenArzneimitteln für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen biszum vollendeten 18. Lebensjahr.Wirkstoff / PräparatERGEBNISNr. 27 Gallenwegstherapeutikaund CholagogaDie Verordnungseinschränkung wird wie folgt gefasst:Gallenwegstherapeutika und Cholagoga zur Behandlungfunktioneller Dyspepsie.4 | 06.2025
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