FORUMNachfragen – und Zuhören! Im Fall 272100 wurde die neurologische Ausfallerscheinung eines Patientenzunächst nicht korrekt abgeklärt, da der zuständige Arzt die Ursacheim Blutzuckerspiegel vermutete, obwohl die Pflegekraft auf die Symptomehingewiesen hatte. In Fall 272099 sollte ein Patient in kritischem Zustand ohne Monitorüberwachungverlegt werden. Der zuständige Arzt drängte auf die Verlegung, diejedoch durch die Kontaktaufnahme mit der aufnehmenden Station und derenAblehnung verhindert werden konnte.nikationskultur, klare Prozesse undSchulungen gezielt gefördert werden.Werden Mitarbeiter in einem sicherenUmfeld ermutigt, ihre Beobachtungenzu teilen, kommt es zu einer kontinu-ierlichenVerbesserung der Qualitätund Sicherheit.Für das CIRS-NRW Team:Sarah Wimber,Apothekerkammer Westfalen-Lippe Fall 271470 betraf eine verspätete Appendektomie, da der Arzt die Triagein Frage stellte. In Fall 257581 wurde ein Hinweis der Pflegekraft zur Indikation einesArzneimittels vom Arzt ignoriert, was dazu führte, dass der Patient nicht vonder Medikamentengabe profitierte. In Fall 88128 wurden unter der Gabe von Opioiden keine Laxantien verabreichtund der Hinweis eines Pflegeschülers wurde von der Pflegefachkraftmit der Begründung zurückgewiesen, sich nicht in die ärztliche Therapieeinzumischen, was zu einer Obstipation beim Patienten führte.Komplexversorgung für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendlichezum 1. April 2025Insbesondere schwer psychisch erkrankteKinder und Jugendlichebrauchen häufig eine intensive undmultiprofessionelle Versorgung: medizinisch,psychotherapeutisch, psychiatrisch,psychosomatisch undpsychosozial. Das bedeutet, der Behandlungsbedarfist oft komplex.Zum 01.04.2025 ist deshalb das Programmzur Versorgung von Kindernund Jugendlichen mit schweren psychischenErkrankungen gestartet. DerG-BA hat dafür eine Richtlinie für diepsychiatrische und psychotherapeutischeKomplexversorgung von Kindernund Jugendlichen beschlossen.Eine Besonderheit ist, dass patientenindividuellein multiprofessionellesTeam gebildet wird, das engzusammenarbeitet. Das sogenannteZentrale Team besteht aus mindestenseinem Arzt, einem Psychotherapeutenund einer koordinierenden Person. Eserstellt zu Beginn der Behandlung gemeinsameinen Gesamtbehandlungsplanfür die Patientin oder den Patientenund tauscht sich in regelmäßigenAbständen patientenbezogen aus.Die Mitglieder des Zentralen Teams beziehenim „Erweiterten Team“ Fachärztefür Kinder- und Jugendmedizin, Sozialarbeiter,Kita-Erzieher, Lehrer undviele weitere Akteure wie Ergotherapeutenbei Bedarf in die Behandlungmit ein. Und sie sorgen dafür, dass dieBehandlung kontinuierlich bleibt undsoweit es geht außerhalb des Krankenhausesstattfindet.Vorgesehen ist das Versorgungsangebotinsbesondere für schwer psychischerkrankte Kinder und Jugendliche miteinem komplexen Behandlungsbedarfbis zum vollendeten 21. Lebensjahr.Ein komplexer Behandlungsbedarfliegt vor, wenn der Einsatz von mindestenszwei Behandlungsmaßnahmendurch unterschiedliche Disziplinennötig ist, um die Erkrankung desPatienten zu heilen, zu lindern odereine Verschlimmerung abzuwenden.Die Voraussetzung zur Durchführungund Abrechnung (Abschnitt 37.6 EBM)ist die Erklärung zur Teilnahme derÄrztinnen/Ärzte und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeutengegenüberder KV. Mit dieser Erklärung wird bestätigt,dass die Anforderungen derRichtlinie erfüllt werden. Ebenfallssind die Kassenärztlichen Vereinigungenverpflichtet, ein öffentliches Verzeichnisder Teilnahmeberechtigtenund deren Erreichbarkeitszeiten bereitzustellen.Weitere Informationen finden Sieauf der KVWL-Website.06.2025 | 9
FORUMVerpflichtende Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) abdem 1. Juli 2025Die seit Oktober 2024 für Praxen geltende freiwillige Nutzungder elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB) endetmit dem 2. Quartal 2025. Ab dem 1. Juli 2025 sind Praxenverpflichtet, die Ersatzbescheinigung der Krankenkasse digitalüber KIM empfangen zu können.Damit Patienten die eEB anfordern können, müssen Krankenkassenihren Versicherten ab dem 1. Juli 2025 die Möglichkeitder Anfrage über die Krankenkassen-App zur Verfügungstellen.Wie bisher wird eine Ersatzbescheinigung angefordert, solltedie elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patientennicht vorliegen zum Beispiel, weil sie vergessen wurde. Diegrundsätzlichen Vorgaben zur Verwendung der eGK unddem Ersatzverfahren nach Anlage 4a des Bundesmantelvertragshaben sich nicht geändert. Im Bundesmantelvertrag(BMV-Ä) und in dessen Anlagen u. a. 4a bzw. 4b wurdenaufgrund der Einführung der eEB jedoch diverse Ergänzungenvorgenommen.Wie beantragt der Patient die eEB?Der Patient fordert die eEB über dessen Krankenkassen-Appfür die jeweilige Praxis an. Die Anfrage wird beider Krankenkasse innerhalb weniger Minuten bearbeitetund die Bereitstellung der eEB erfolgt direkt über KIM indas KIM-Postfach dieser Praxis. Die eEB-Daten können ausder KIM-Nachricht in das Praxisverwaltungssystem (PVS)übernommen werden und eine manuelle Eingabe der Patientendatenvom bisherigen Papiernachweis der Kasse istnicht mehr nötig.Was ist in der Praxis zu tun?Die Hersteller von Praxisverwaltungssystemen (PVS) sindverpflichtet, die eEB über KIM umzusetzen. Damit muss denPraxen diese Anwendung mit dem Update 3/25 zur Verfügunggestellt werden.Um dem Patienten die Eingabe der KIM-Kontaktdaten derPraxis zu erleichtern, kann die Praxis einen QR-Code mitder KIM-Adresse bereitstellen. Dieser QR-Code kann einfachüber die App übermittelt werden und der Patient muss dieseAngaben somit nicht manuell eingeben bzw. suchen.Anfrage zur eEB über die PraxisDie Möglichkeit der Praxis, eine eEB im Auftrag des Patientenselbst aus dem PVS über KIM bei der Kasse anzufragen,ist freiwillig und dies auch über den 1. Juli 2025 hinaus.Derzeit ist sie nicht nutzbar und in den Systemen unterbunden.Ab wann diese Abfrage wieder genutzt werdenkann, steht noch nicht fest.https://www.kvwl.de/aktuelles/detail/nachricht-gematik-reagiert-auf-meldungen-zu-weiterer-epa-sicherheitsluecke10 | 06.2025
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