Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung Kurzinfos: Gänzlich neues Versorgungsangebot für psychisch Kranke Niedrigschwellige psychotherapeutische Intervention, Vorbereitung auf Gruppenpsychotherapie, erste Symptomlinderung Erwachsene: Bis zu 4 Einheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten) Kinder und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung: bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2 x 50 Minuten) Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie Hinweise zur Abrechnung: je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer/in auch in 50-Minuten-Schritten möglich, bitte kennzeichnen Sie diese mit einem H (z. B. SNR 35173H) höchstens vier Mal im Krankheitsfall berechnungsfähig (höchstens fünf Mal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung) Sitzungen mit Bezugspersonen kennzeichnen Sie bitte mit B (z. B. SNR 35174B) Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie. 9/2021 GOP Gruppengröße Bewertung 35173 3 Teilnehmer/innen 916 Punkte / 101,90 Euro 35174 4 Teilnehmer/innen 772 Punkte / 85,88 Euro 35175 5 Teilnehmer/innen 686 Punkte / 76,31 Euro 8 35176 6 Teilnehmer/innen 628 Punkte / 69,86 Euro 35177 7 Teilnehmer/innen 586 Punkte / 65,19 Euro 35178 8 Teilnehmer/innen 556 Punkte / 61,85 Euro 35179 9 Teilnehmer/innen 532 Punkte / 59,18 Euro Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Probatorische Sitzungen Auch im Bereich der probatorischen Sitzungen haben sich einige Änderungen ergeben. Sofern sich eine Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie anschließen soll, können probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden. Mindestens eine probatorische Sitzung muss jedoch im Einzelsetting stattfinden. Mindestens zwei probatorische Sitzungen müssen im Einzelsetting erbracht werden, wenn die Psychotherapeutische Sprechstunde im Umfang von insgesamt mindestens 50 Minuten nicht bei demselben Therapeuten in Anspruch genommen wurde. Auch wenn Probatorik wie beschrieben in Teilen im Gruppensetting stattgefunden hat, kann anschließend eine Einzeltherapie durchgeführt werden. Eine probatorische Sitzung im Gruppensetting findet mit mindestens drei und höchstens neun Patienten statt. Ab sechs Patienten kann die Gruppentherapie gemeinsam durch zwei Therapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patienten (Bezugspatienten) durchgeführt werden (vgl. Abschnitt Gruppentherapie dieses Artikels). Das gemeinsame Durchführen von probatorischen Sitzungen im Gruppensetting durch zwei Therapeuten ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Eine probatorische Sitzung im Gruppensetting umfasst mindestens 100 Minuten, kann jedoch auch bei entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl in Einheiten von 50 Minuten Anwendung finden. Die fachliche Befähigung für die probatorische Sitzung im Gruppensetting gilt als nachgewiesen, wenn der Therapeut über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Gruppentherapie im jeweiligen Psychotherapieverfahren verfügt (vgl. § 3 Psychotherapie-Vereinbarung), wobei das Erfordernis der gesonderten Qualifikation für das unterschiedliche Patientenklientel (Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche) natürlich wie gewohnt bestehen bleibt. Eine gesonderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung muss jedoch dementsprechend nicht beantragt werden. Sofern sich bei einem Patienten nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können probatorische Sitzungen frühzeitig in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Probatorische Sitzungen im Krankenhaus Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchführen zu können (vgl. § 12 Abs. 6 Psychotherapie-Richtlinie), ist jeweils eine neue Anmerkung zu den GOP 01410 (Besuch eines Kranken) und 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) im Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen worden: Zum einen sind die Besuchsleistungen bei der Berechnung im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus mit einem „K“ zu kennzeichnen (SNRN 01410K und 01413K). Zum anderen wird klargestellt, dass die GOP 01413 entgegen der Leistungslegende auch bei der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus berechnungsfähig ist. Die Vergütung der entsprechend gekennzeichneten Besuchsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen. 9/2021 9
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