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KVWL kompakt – Sonderheft KVWL-Wahlen 2022

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  • Auszählung
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Das Jahr 2022 ist für die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) ein besonderes Jahr. Die niedergelassenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten wählen am 1. Oktober die Mitglieder des wichtigsten Gremiums der ärztlichen Selbstverwaltung neu - die insgesamt 50 Delegierten der Vertreterversammlung. Alle Infos zur bevorstehenden Wahl finden Sie in einer Sonderausgabe von „KVWL kompakt“ – klicken Sie sich rein und blättern Sie durch das 44-seitige Extra.

(3) Innerhalb dieser

(3) Innerhalb dieser Frist können Einsprüche wegen Nichtberücksichtigung oder Aufnahme Nichtwahlberechtigter schriftlich beim Landeswahlausschuss erhoben werden. Der Landeswahlausschuss entscheidet spätestens binnen sieben Kalendertagen nach Ablauf der Auslegungsfrist über den Einspruch. § 11 Offenbarung von Wählerdaten (1) Einem wahlberechtigten Mitglied ist auf Verlangen zur Vorbereitung der Wahl gegen Erstattung der anfallenden Kosten eine Liste der Wahlberechtigten seiner Mitgliedergruppe in seinem Wahlkreis zu überlassen. Die Liste enthält Namen, Vornamen, akademischen Grad, Arztbezeichnung, Geburtsdatum und die für die Durchführung der Wahl maßgebliche Anschrift der Wahlberechtigten. (2) Die Auskunft nach Abs. 1 wird nur in dem Zeitraum von der Wahlbekanntmachung bis zum Versand der Wahlunterlagen erteilt. (3) Der Empfänger der Daten darf diese nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wahl verwenden und sie nicht für andere Zwecke an Dritte weitergeben. Er hat die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Verwendung der ihm überlassenen Daten auszuschließen und diese Daten spätestens einen Monat nach der Stimmabgabe zu löschen. Der Empfänger der Daten ist auf die vorstehenden Verpflichtungen hinzuweisen. § 12 Wahlvorschläge (1) Wahlberechtigte können Wahlvorschläge (Listen- oder Einzelwahlvorschläge) innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen jeweils für ihren Wahlkreis beim Landeswahlausschuss einreichen. Die Einreichungsfrist wird durch den Landeswahlausschuss in der Wahlbekanntmachung festgelegt. (2) Auf den Wahlvorschlägen müssen die Bewerber (Kandidaten und ihre Stellvertreter) vom Vertreter des Wahlvorschlages in der Reihenfolge angegeben werden, in der sie — vorbehaltlich § 16 Abs. 6 S. 1, 1. Halbsatz — ein Mandat erlangen sollen; zu den Bewerbern müssen ferner folgende Angaben gemacht werden: Extra a) Familienname, Vorname, Titel b) Geburtsdatum c) bei zugelassenen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten die Anschrift des Vertragsarztsitzes (Praxisanschrift), d) bei angestellten Ärzten bzw. Psychologischen Psychotherapeuten die Anschrift der anstellenden Vertragsarztpraxis, der anstellenden Psychotherapeutenpraxis, des anstellenden Medizinischen Versorgungszentrums bzw. der Eigeneinrichtung, e) bei ermächtigten Krankenhausärzten bzw. Psychologischen Krankenhauspsychotherapeuten die Anschrift des Krankenhauses, in dem die Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung ausgeübt wird, f) Bezeichnung der Arztgruppe oder der Psychologischen Psychotherapeutengruppe (ohne Zusätze*). (3) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens halb so viele Bewerber enthalten, wie Kandidaten und dazugehörige Stellvertreter für den Wahlkreis zu wählen sind. Dies gilt nicht für Einzelwahlvorschläge. 24 (4) Mit den Wahlvorschlägen ist von jedem Bewerber eine Erklärung vorzulegen, dass er mit seiner Aufstellung zur Wahl einverstanden ist und dass ihm Umstände, die seine Wählbarkeit ausschließen, nicht bekannt sind. Ein Bewerber kann diese Erklärung nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen. (5) Die Wahlvorschläge (Listen-/ und Einzelwahlvorschläge) müssen zum Zeitpunkt der Einreichung von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterschrieben sein. Die Unterschrift ist durch den Arztstempel oder den Namen in Druckschrift zu ergänzen. (6) Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Bewerber dürfen den Wahlvorschlag, der sie benennt, unterschreiben. * s. Fußnote Seite 8

(7) Jeder Wahlvorschlag wird durch den ersten Unterzeichner vertreten, der zweite Unterzeichner gilt als Stellvertreter. § 13 Prüfung der Wahlvorschläge (1) Der Landeswahlausschuss hat die Vorschläge nach Ablauf der Einreichungsfrist mit Ordnungsnummern zu versehen, die durch Los festzulegen sind. Die Wahlvorschläge sind auf formelle Richtigkeit zu prüfen. (2) Sofern die Angaben nach § 12 Absatz 2 a) bis f) nicht mit den in der Wählerliste aufgeführten Daten übereinstimmen, hat der Landeswahlausschuss den Wahlvorschlag von Amts wegen zu korrigieren; der Vertreter des Wahlvorschlages ist über die Änderungen schriftlich zu informieren. (3) Ist eine Erklärung nach § 12 Absatz 4 für mehrere Wahlvorschläge abgegeben worden, so wird der Name des betroffenen Bewerbers auf allen Wahlvorschlägen gestrichen. Eine erneute Bewerbung ist auf keinem Wahlvorschlag möglich. Die Vertreter der betreffenden Wahlvorschläge (§ 12 Abs. 7) sind hierüber schriftlich zu unterrichten. Ihnen wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassenden Frist die Wahlvorschläge im Umfang der Zahl der gestrichenen Bewerber zu ergänzen; die übrigen Bedingungen des § 12 müssen dabei erneut beachtet werden. Wird der Wahlvorschlag nicht fristgerecht ergänzt, bleibt er dennoch gültig. Für die Wahl tritt an die Stelle des gestrichenen Kandidaten der jeweilige Stellvertreter. (4) Ist eine Erklärung über die Annahme der Bewerbung nicht beigefügt, so ist der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags (§ 7 Abs. 2) hierüber schriftlich zu unterrichten. Ihm wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassenden Frist diese Erklärung nachzureichen. Wird die Erklärung nicht fristgerecht nachgereicht, wird der Name des betreffenden Bewerbers vom Wahlvorschlag gestrichen. Im Übrigen gilt Abs. 3 Sätze 5 und 6 entsprechend. (5) Leidet der Wahlvorschlag an sonstigen Mängeln (z. B. keine ausreichende Zahl von Unterzeichnern nach § 12 Abs. 5) ist der Vertreter des betreffenden Wahlvorschlags (§ 7 Abs. 2) hierüber schriftlich zu unterrichten. Ihm wird freigestellt, innerhalb einer vom Landeswahlausschuss festgesetzten, sieben Kalendertage umfassenden Frist diese Mängel zu beseitigen. (6) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden oder bei denen sonstige Mängel nach Absatz 5, die die Wirksamkeit des Wahlvorschlags insgesamt betreffen, nicht fristgerecht beseitigt worden sind, sind ungültig. (7) Nimmt ein Kandidat nach Ablauf der Einreichungsfrist seine Kandidatur zurück, wird der Wahlvorschlag im Übrigen nicht ungültig. Extra Geschieht dies vor Drucklegung des Stimmzettels, ist der Name des Kandidaten zu streichen; sein Stellvertreter rückt nach. Geschieht dies nach der Drucklegung, wird mit unverändertem Stimmzettel gewählt. Nach der Wahl rückt der Stellvertreter als Mitglied auf. Steht kein Stellvertreter mehr zur Verfügung, wird mit der geringeren Bewerberzahl gewählt. § 14 Stimmzettel 25 (1) Der Stimmzettel muss die eingegangenen gültigen Wahlvorschläge enthalten. (2) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen, werden diese auf den Stimmzetteln in der Reihenfolge der ausgelosten Ordnungsnummern abgedruckt.

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